03. Was im Geburtssystem geändert werden muss
Shownotes
Linzerin starb bei Entbindung zu Hause (kurier.at)
§/Artikel/Anlage § 3 Inkrafttretensdatum 29.04.1994 Abkürzung HebG Index 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal Text Außerkrafttretensdatum Beiziehungspflichten der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin § 3. (1) Jede Schwangere hat zur Geburt und zur Versorgung des Kindes eine Hebamme beizuziehen. (2) Ist die Beiziehung einer Hebamme bei der Geburt selbst nicht möglich, so hat die Wöchnerin jedenfalls zu ihrer weiteren Pflege und der Pflege des Säuglings unverzüglich eine Hebamme beizuziehen.
Zuletzt aktualisiert am 20.02.2020 Gesetzesnummer 10010804 Dokumentnummer NOR12137376 6 von 63
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